Satzung

SATZUNG DES RAINBOW FUNSPORTS OSNABRÜCK e.V.SATZUNG DES RAINBOW FUNSPORTS OSNABRÜCK e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 13.4.2000 gegründete Verein führt den Namen Rainbow Funsports Osnabrück (abgekürzt: RFO) und hat seinen
Sitz in Osnabrück. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält er zu seinem Namen den
Zusatz "e.V.".

2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der
Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Amateursports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und die Pflege nationaler und internationaler Sportbeziehungen. Die ersten Sportangebote werden Ballspielsportarten sein.

2. Der Verein fördert insbesondere die Integration homosexueller und bisexueller Menschen in das Sportleben. Die Aktivitäten sind jedoch nicht auf diese Personenkreise beschränkt. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training und an Turnieren teil.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten

keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Abteilungsversammlung sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden; förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Fördermitglieder des Vereins unterstützen den Verein finanziell und ideell. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar; fördernde Mitglieder haben kein Wahl- und Stimmrecht.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidetder Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftlicheZustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des Vereins

4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Halbjahresende. Die Kündigung ist jeder Zeit zulässig, jedoch werden schon geleistete Beiträge nicht zurückerstattet.

5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 6 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr für neueMitglieder festsetzen.

4. Ermäßigungen werden gegen Vorlage einer amtlichen Bescheinigung für Schüler/innen, Studierende, Wehrpflichtige, Ersatzdienstleistende, Auszubildende, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger/innen gewährt. Über weitere Beitragsermäßigungen, Stundungen und Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand.

§ 7 Maßregelung

1. Gegen Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung
c) wegen Vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen

2. Maßregelungen sind:

a) Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins ) Ausschluss aus dem Verein

3. In den Fällen § 7.1. a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist
dem Betroffenen per Post zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

§ 8 Haftung

1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht.

2. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen, etwa bei entstehenden Unfallschäden. Der Unfall- und Haftpflichtschutz soll durch den Landessportbund Niedersachsen e. V. im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet werden.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer/innen
e) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 7.3)
j) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 13
k) Auflösung des Vereins

2. Mindestens einmal im Jahr findet im ersten Halbjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, es müssen jedoch mindestens 5 Mitglieder anwesend sein. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 10 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.

7. Anträge können gestellt werden:

a) von jedem ordentlichen Mitglied (§ 4a)
b) vom Vorstand

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

9. Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen als Gäste teilnehmen.

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) der/dem ersten Vorsitzenden
b) der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c) der/dem Kassenwart/in
d) zwei Beisitzer(inne)n

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, und berichtet
der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:

a) die/der erste Vorsitzende
b) die/der Stellvertretende Vorsitzende
c) die/der Kassenwart/in

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch die vorstehend genannten Vorstandsmitglieder a)-c) vertreten, jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, davon muss einer der 1. Vorsitzende sein.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf ihrer/seiner Amtstätigkeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, kommissarisch eine Ersatzperson zu bestimmen. Die Amtszeit des auf diese Weise bestimmten Vorstandsmitglied läuft mit der nächsten turnusmäßigen Vorstandswahl ab. Es dürfen nicht mehr kommissarische Vorstandsmitglieder als gewählte
Vorstandsmitglieder im Vorstand tätig sein.

6. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes oder eine/n durch sie/ihn Beauftragte/n geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die von der/demVorsitzenden bzw. ihrer/seinem Beauftragte/n und der/dem Schriftführer/in unterzeichnet werden.

§ 13 Ehrenmitglieder Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder werden - bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit - ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 14 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

3. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und des übrigen Vorstandes.

§ 15 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit
Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen
des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Niedersachsen e.V. zu, der es
unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 06.01.2009 von der Mitgliederversammlung des Vereins Rainbow Funsports Osnabrück beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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Förderer



gefördert aus Mitteln des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung